Allgemeine Leistungsbeschreibung und Vertragsbedingungen

Stand 01.07.2002
AG = Auftraggeber / Bauherr
AN = Auftragnehmer / VÖRDER HOLZHAUS für Bausätze.

I. ALLGEMEINES

Die Leistungsbeschreibung ist Bestandteil der VERTRAGLICHEN VEREINBARUNG. Sie bezieht sich auf die Grundausstattung und gilt sinngemäß für alle Haustypen soweit nichts anderes vereinbart wird.

Der Liefertermin für den Bausatz wird nach Absprache mit dem Bauherrn bestimmt. I. d. R. erfolgt die Lieferung ca. vier Wochen danach.

In den Preisen, auch in den Richtpreisen in der Leistungsbeschreibung, ist die gesetzliche Mehrwertsteuer von z.Zt. 16 % enthalten. Durch Mehrwertsteueränderungen bedingte Mehrkosten sind vom AG zu erstatten.

Für die Bauausführung verbindlich sind, der vom AG abgezeichnete Grundrißplan des Architekten, und der danach erstellte Werkplan. Ebenso die Statik, sowie der Positionsplan zur Statik. Der Ansichtenplan ist hiervon ausgenommen. Er ist ausschließlich verbindlich für die Anzahl/Positionierung der Fensterläden und wird dem Bauherren/-in, gemeinsam mit dem Grundrißplan, zur Abzeichnung vorgelegt.

Architektenleistung und Statik sind nicht Bestandteil des Liefervertrages. Der Architekt wird durch den Bauherren beauftragt.

Abweichungen von der Baubeschreibung sind in jedem Falle schriftlich zu vereinbaren. Dadurch entstehende Mehr- oder Minderkosten sind nach Vertragsabschluß getrennt mit dem AN abzurechnen; sie können nicht mit den vereinbarten Zahlungsraten verrechnet werden.

Sonderwünsche und Änderungen sind schriftlich zu vereinbaren und können nur bei rechtzeitiger Bekanntgabe berücksichtigt werden.

Die Baustelle muss für einen Schwerlasttransporter gut erreichbar und frei befahrbar sein.

Änderungen, nach Vertragsabschluß und während der Bauzeit, gegenüber den vertragsrelevanten Plänen und Formulierungen, sind grundsätzlich nach schriftlicher Zusatzvereinbarung durch die Vertragsparteien wirksam. Ausgenommen sind handwerklich notwendige Tätigkeiten, die zur Ausführung der vertraglich vereinbarten Leistungen notwendig sind. Die Kosten hierfür trägt der AG.

Gewährleistungspflichtig ist der AN für den Bausatz. Die Gewährleistung erfolgt nach VOB. Ausgenommen hiervon sind Eigenleistungen des AG. Bei Mängelstreitigkeiten ist die Entscheidung eines gemeinsam zu benennenden Bausachverständigen maßgebend. Die Kosten werden im Splittingverfahren von AG und AN übernommen. Wenn eine Vertragspartei mit der Entscheidung des Gutachters nicht einverstanden ist, kann eine gerichtliche Entscheidung gesucht werden.

Alle eingezeichneten Möblierungen sind nur als Anregung zu werten und nicht verbindlich. Aus Angaben im Bauantrag einschließlich aller dazu erforderlichen Unterlagen können keine Ansprüche an den AN hergeleitet werden. Maßgeblich sind ausschließlich die Leistungsbeschreibung und die vertragliche Vereinbarung.

Die Abnahme des Bausatzes erfolgt mit der zweiten Lieferung des Bausatzes. Bautechnische Änderungen und Abweichungen von den angegebenen Materialien bei gleichwertigem Ersatz bleiben dem Auftragnehmer ( AN ) vorbehalten. Falls durch Auflagen der Behörden bzw. Änderungswünsche des Auftraggebers ( AG ) von der Leistungsbeschreibung oder der Bauzeichnung abgewichen werden muß, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten dem Auftragnehmer zu erstatten.

Der AG ist verantwortlich für die Lagerung und Sicherung, auch gegen Wetter, der Materialien. Empfindliche Baumaterialien die erst zum Ende der Montage verbaut werden, müssen trocken und sicher gelagert werden.

Alle dafür anfallenden Kosten gehen zu Lasten des AG. Der AG schließt eine Bauwesenversicherung bis zur Übergabe des Hauses ab.

II. LIEFERUMFANG FÜR BAUSÄTZE

Außenwandaufbau Blockhaus **

Druckimprägnierte, naturfarbene, kerngetrennte Blockbohlen aus nordischer Fichte, UV - Außenschutzanstrich ist nicht im Bausatz enthalten.

Typ VH70 (68 x 133 mm), Typ VH93 (92 x 133mm). Pappe innen als Windschutz.

Ständerwerk (45 x 120 mm) im Abstand von 60 cm, ausgefüllt mit 120 mm Mineralfaserplatten als Wärmedämmung, Dampfbremse aus PE-Folie, Querverstrebungen mit Lattung 40 mm, ausgefüllt mit 40mm Mineralfaserplatten und 12,5 mm Gipskartonplatten. In Feuchträumen Gipsfaserplatten an den Wänden.

Somit ergibt sich eine Gesamtwandstärke beim Typ VH70 von 240mm (K=0,2), beim Typ VH93 von 264mm (k=0,2).

Innenwände**

Ständerwerk (60 x 100 mm) im Abstand von 60 cm, ausgefüllt mit 100 mm Mineralfaser, und Verkleidung mit Gipskarton (12,5 mm).Tragende Innenwände nach Statik.

Dachkonstruktion

Satteldach, Binderkonstruktion mit 27 Grad Neigung, Nadelholz Güteklasse II, gemäß Statik, Lattung und Dacheindeckung mit Betondachsteinen auf Unterspannfolie. Stirn und Traufbretter, Unterseiten mit Profilholz. Nicht enthalten : Dachrinne und Dachkehlen.

Änderung der Dachneigung für den Typ VH70 auf Anfrage.

Decken**

Wärmedämmung aus Mineralfaser 200 mm (wenn Dachgeschoß nicht ausgebaut, wenn ausgebaut 100mm Dämmung) in und über der Balkenlage der EG-Decke, Rieselschutz aus PE-Folie, Querverstrebungen mit Schalbrettern ( Sparschalung a = 40 cm ) und Gipskartonplatten (K=0,19). Boden-Einschubtreppe.

* Holzdecke aus nordischer Kiefer (anstelle Gipskarton)

Fenster und Fenstertüren

Deutsche Dreh-Kipp-Fenster und Terrassentüren aus vakuumimprägniertem Nadelholz und zweifach verglast (k=1,1). Zur Fensterausstattung gehören massive Leimholzfensterbänke und Fensterläden ohne Beschläge. Die Fensterläden dienen nur der optischen Gestaltung. Fenster und Sohlbänke sind imprägniert und müssen vor dem Einbau bauseits grundiert werden. Die Fensterbänke sind endbehandelt.

* Sprossenfenster.

Haustüren

Aus vakuumimprägniertem Nadelholz, unten Holzkassetten, oben Thermoglasscheiben durch Sprosse geteilt, einschl. Mehrfachverriegelung, Drückergarnitur, Zylinderschloß. Haustüren sind vorbehandelt.

Innentüren

Innentüren in massiv Kiefer mit Holzzargen, Drückergarnitur aus Messing. Das Türblatt ist endbehandelt.

Fußboden

* Dielenfußboden aus Nadelholz (nordische Fichte / Tanne) mit Unterkonstruktion.
* Gegen Aufpreis lieferbar.
** In Feuchträumen werden an den Wänden Gipsfaserplatten verwendet und soweit statisch erforderlich, in einzelnen Innenwandbereichen.

III. Zusatzbaubeschreibung Typ VH93 aus 92mm kerngetrennten Blockbohlen

In der Leistung nur enthalten, sofern ausdrücklich erwähnt und preislich vereinbart

a) Änderung Dachneigung

Standard = 27°, optional bis 50°, optional Studiobinder ausbaufähig. Die Leistung beinhaltet weder die Vorbereitung des DG-Ausbaues noch den kompletten DG-Ausbau. DG-Fenster und Geschoßtreppe sind nicht in der Leistung enthalten. Deckendämmung 200mm Mineralfaser.

b) Vorbereitung Dachausbau (ausbaufähiges Dachgeschoß)

Studiobinder ab 35° Dachneigung, je Giebelseite 1 Fenster 119 x 119cm.
Deckendämmung 100mm Mineralfaser, 1 Einschubtreppe.

Dacheindeckung in Betondachstein auf Gitter-Unterspannfolie.

c) Kompletter Dachausbau (ausgebautes Dachgeschoß)

Wie bei „Vorbereitung Dachausbau“, jedoch Zimmerwände, Türen, Fenster lt. Zeichung. Rohfußboden aus Rauhspunddielen im gesamten DG (ohne Trockenestrich), Giebelwände wie unter Außenwandaufbau i. Bausätze beschrieben. Dachaufbau = Dachdämmung zwischen den Sparren 180mm Mineralfaser, Dampfbremse, Sparschalung, Rigips, im Treppenhaus ein Dachfenster GGL 304 – 78 x 98cm.

IIII. VERTRAGSBEDINGUNGEN

Der vereinbarte Kaufpreis beinhaltet die, bei Vertragsabschluß, geltende gesetzliche Mehrwertsteuer. Ändert sich die Mehrwertsteuer bis zur Schlussrechnung, so ändern sich die vereinbarten Preise entsprechend.

Bei Differenzen in den Leistungsbeschreibungen/Vertragsbedingungen zwischen Katalog und separat gelieferter Leistungsbeschreibung/Vertragsbedingung, die Bestandteil des Vertrages sind, gilt die jeweils neuste Ausgabe der separat gelieferten Leistungsbeschreibung/Vertragsbedingung.

1.) Der Kaufvertrag/Kostenaufstellung/Zahlungsplan (Anlage A) mit Nennung der Mehr- oder Minderleistungen gegenüber den Allgemeinen Leistungsbeschreibungen und die dem Vertrag beigefügte Bauskizze bzw. die Kopie aus dem Katalog bzw. die Bezugnahme auf einen ausdrücklich benannten, im Katalog aufgeführten Haustyp sowie die Materialbeschreibung lt. Katalog/Allgemeine Leistungsbeschreibung.

2.) Die Allgemeinen Leistungsbeschreibungen, wobei die individuellen Festlegungen im Kaufvertrag/

Kostenaufstellung/Zahlungsplan (Anlage A) vorgehen, soweit solche Änderungen vereinbart sind.

3.) Sofern dieser Kaufvertrag nicht von der Geschäftsleitung/autorisierte Handelsvertretung des Auftragnehmer unterzeichnet ist, handelt es sich um ein Angebot des Bauherrn auf Abschluß eines Kaufvertrages, an welches sich der Bauherr bis zum Zugang bei der Geschäftsleitung des Auftragnehmers + 2 Wochen gebunden hält; die Annahme bedarf der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers.

4.) Der Bauherr ist nicht berechtigt, Zahlungen an Außendienstmitarbeiter des Auftragnehmers zu leisten.

5.) Der Bauherr verpflichtet sich, lt. Zahlungsbedingungen bei 1. Lieferung 66% der Bausatzsumme per bankbestätigten Verrechnungsscheck auf der Baustelle, bei Warenanlieferung, dem Auftragnehmer zu zahlen. Die Scheckübergabe erfolgt vor dem Abladen der LKW-Ladung.

Die Zahlung der 2. Lieferung 34% der Bausatzsumme ist eine Woche vor Liefertermin durch Überweisung fällig. Versäumt der Auftraggeber die Zahlung, so erfolgt keine Warenübergabe. Alle daraus resultierenden Kosten, z. B. eine neuerliche Warenanlieferung gehen zu Lasten des Auftraggebers.

6.) Die Gewährleistung beträgt lt. VOB 2 Jahre nach Lieferung des Bausatzes. Bauseits ist für einen ausreichenden Schutz der angelieferten Ware zu sorgen. Die Bestandteile des Bausatzes werden in einzelnen Paketen witterungsgeschützt angeliefert. Da sie auf Balken gelagert werden müssen, ist eine ebenerdige Fläche von ca. 4m Breite rings neben der Sohlplatte notwendig. Nach Anlieferung der Materialien erfolgt eine Überprüfung gemeinsam durch den AG und AN. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für eventuell entstandene Wetterschäden nach Auslieferung des Bausatzes / Schäden aus Diebstahl etc..

7.) Bei Vertragsrücktritt durch den Bauherrn oder den Auftragnehmer, aus Gründen, die der Bauherr zu vertreten hat, muß der Bauherr dem Auftragnehmer alle bis dahin erbrachten Leistungen, Fremdleistungen und Auslagen erstatten. Außerdem hat der Bauherr dem Auftragnehmer Ersatz für alle entstehenden Kosten zu leisten; diese Kosten werden ohne Nachweis mit 20 % des Gesamtpreises festgesetzt.

8.) Falls der Bausatz nicht bis zu dem im Kaufvertrag individuell vereinbarten Termin ausgeliefert werden kann bzw. die Baugenehmigung und / oder die Zahlungsgarantie gemäß obiger Ziffer 4. dann nicht vorliegt, aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, ist der Auftragnehmer zur Änderung der Preise berechtigt und zwar in dem prozentualen Umfang, in dem sich die Preise zwischen dem Tage der Auftragserteilung und der vor dem Tage der tatsächlichen Auslieferung geltenden Preisliste des Auftragnehmers geändert hat. Bei Änderung des Baupreises ist der prüffähige Nachweis hierüber durch den Auftragnehmer zu führen.

9.) Bei höherer Gewalt, Streik, Aussperrung und Schlechtwetter im Bereich des Auftragnehmers und seiner Lieferanten oder Subunternehmer ist der Auftragnehmer für diese Hinderungszeit von der Erbringung der Vertragspflicht entbunden, ohne daß dieses den Bauherrn berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu fordern.

10.) Sollten einzelne Vertragsbedingungen unwirksam werden, so bleiben die restlichen Vereinbarungen dadurch unberührt. Es ist eine der unwirksamen Bestimmung der wirtschaftlichen Bedeutung nach nahekommende Bestimmung zu vereinbaren.

11.) Für die Planung beansprucht der Auftragnehmer volles gesetzliches Urheberschutzrecht.

12.) Hausbesichtigungen während der Rohbauphase und bis zur Fertigstellung gelten hiermit als vereinbart. Der Auftraggeber stimmt der gewerblichen Verwendung von Ton- und Bildträgern und Fotos des erstellten Hauses zu.

13.) Mündliche Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform und gelten erst als vereinbart, wenn sie schriftlich bestätigt sind.

14.) Auftragnehmer und Bauherr werden bei der Vertragsdurchführung etwa auftretende Meinungsverschiedenheiten im guten Einvernehmen klären. Bei Uneinigkeit ist die Entscheidung eines gerichtlich vereidigten Sachverständigen einzuholen. Dessen Entscheidung ist für beide Vertragsparteien endgültig. Die Kosten des Sachverständigen tragen Bauherr und Auftragnehmer in dem Verhältnis, wie deren Auffassung vom Sachverständigen nicht bestätigt wird. Wenn eine Vertragspartei mit der Entscheidung des Gutachters nicht einverstanden ist, kann eine gerichtliche Entscheidung gesucht werden.

 

E-Mail: info@voerder-holzhaus.de