Allgemeine Leistungsbeschreibung und Vertragsbedingungen
Stand 01.07.2002
AG = Auftraggeber / Bauherr
AN = Auftragnehmer / VÖRDER HOLZHAUS für Bausätze.
I. ALLGEMEINES
Die Leistungsbeschreibung ist Bestandteil der VERTRAGLICHEN VEREINBARUNG.
Sie bezieht sich auf die Grundausstattung und gilt sinngemäß für
alle Haustypen soweit nichts anderes vereinbart wird.
Der Liefertermin für den Bausatz wird nach Absprache mit dem Bauherrn
bestimmt. I. d. R. erfolgt die Lieferung ca. vier Wochen danach.
In den Preisen, auch in den Richtpreisen in der Leistungsbeschreibung, ist
die gesetzliche Mehrwertsteuer von z.Zt. 16 % enthalten. Durch Mehrwertsteueränderungen
bedingte Mehrkosten sind vom AG zu erstatten.
Für die Bauausführung verbindlich sind, der vom AG abgezeichnete
Grundrißplan des Architekten, und der danach erstellte Werkplan. Ebenso die
Statik, sowie der Positionsplan zur Statik. Der Ansichtenplan ist hiervon
ausgenommen. Er ist ausschließlich verbindlich für die Anzahl/Positionierung
der Fensterläden und wird dem Bauherren/-in, gemeinsam mit dem Grundrißplan,
zur Abzeichnung vorgelegt.
Architektenleistung und Statik sind nicht Bestandteil des Liefervertrages.
Der Architekt wird durch den Bauherren beauftragt.
Abweichungen von der Baubeschreibung sind in jedem Falle schriftlich zu vereinbaren.
Dadurch entstehende Mehr- oder Minderkosten sind nach Vertragsabschluß getrennt
mit dem AN abzurechnen; sie können nicht mit den vereinbarten Zahlungsraten
verrechnet werden.
Sonderwünsche und Änderungen sind schriftlich zu vereinbaren und
können nur bei rechtzeitiger Bekanntgabe berücksichtigt werden.
Die Baustelle muss für einen Schwerlasttransporter gut erreichbar und
frei befahrbar sein.
Änderungen, nach Vertragsabschluß und während der Bauzeit, gegenüber
den vertragsrelevanten Plänen und Formulierungen, sind grundsätzlich
nach schriftlicher Zusatzvereinbarung durch die Vertragsparteien wirksam.
Ausgenommen sind handwerklich notwendige Tätigkeiten, die zur Ausführung
der vertraglich vereinbarten Leistungen notwendig sind. Die Kosten hierfür
trägt der AG.
Gewährleistungspflichtig ist der AN für den Bausatz. Die Gewährleistung
erfolgt nach VOB. Ausgenommen hiervon sind Eigenleistungen des AG. Bei Mängelstreitigkeiten
ist die Entscheidung eines gemeinsam zu benennenden Bausachverständigen
maßgebend. Die Kosten werden im Splittingverfahren von AG und AN übernommen.
Wenn eine Vertragspartei mit der Entscheidung des Gutachters nicht einverstanden
ist, kann eine gerichtliche Entscheidung gesucht werden.
Alle eingezeichneten Möblierungen sind nur als Anregung zu werten und
nicht verbindlich. Aus Angaben im Bauantrag einschließlich aller dazu erforderlichen
Unterlagen können keine Ansprüche an den AN hergeleitet werden.
Maßgeblich sind ausschließlich die Leistungsbeschreibung und die vertragliche
Vereinbarung.
Die Abnahme des Bausatzes erfolgt mit der zweiten Lieferung des Bausatzes.
Bautechnische Änderungen und Abweichungen von den angegebenen Materialien
bei gleichwertigem Ersatz bleiben dem Auftragnehmer ( AN ) vorbehalten. Falls
durch Auflagen der Behörden bzw. Änderungswünsche des Auftraggebers
( AG ) von der Leistungsbeschreibung oder der Bauzeichnung abgewichen werden
muß, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten dem Auftragnehmer zu erstatten.
Der AG ist verantwortlich für die Lagerung und Sicherung, auch gegen
Wetter, der Materialien. Empfindliche Baumaterialien die erst zum Ende der
Montage verbaut werden, müssen trocken und sicher gelagert werden.
Alle dafür anfallenden Kosten gehen zu Lasten des AG. Der AG schließt
eine Bauwesenversicherung bis zur Übergabe des Hauses ab.
II. LIEFERUMFANG FÜR BAUSÄTZE
Außenwandaufbau Blockhaus **
Druckimprägnierte, naturfarbene, kerngetrennte Blockbohlen aus nordischer
Fichte, UV - Außenschutzanstrich ist nicht im Bausatz enthalten.
Typ VH70 (68 x 133 mm), Typ VH93 (92 x 133mm). Pappe innen als Windschutz.
Ständerwerk (45 x 120 mm) im Abstand von 60 cm, ausgefüllt mit
120 mm Mineralfaserplatten als Wärmedämmung, Dampfbremse aus PE-Folie,
Querverstrebungen mit Lattung 40 mm, ausgefüllt mit 40mm Mineralfaserplatten
und 12,5 mm Gipskartonplatten. In Feuchträumen Gipsfaserplatten an den
Wänden.
Somit ergibt sich eine Gesamtwandstärke beim Typ VH70 von 240mm (K=0,2),
beim Typ VH93 von 264mm (k=0,2).
Innenwände**
Ständerwerk (60 x 100 mm) im Abstand von 60 cm, ausgefüllt mit
100 mm Mineralfaser, und Verkleidung mit Gipskarton (12,5 mm).Tragende Innenwände
nach Statik.
Dachkonstruktion
Satteldach, Binderkonstruktion mit 27 Grad Neigung, Nadelholz Güteklasse
II, gemäß Statik, Lattung und Dacheindeckung mit Betondachsteinen
auf Unterspannfolie. Stirn und Traufbretter, Unterseiten mit Profilholz. Nicht
enthalten : Dachrinne und Dachkehlen.
Änderung der Dachneigung für den Typ VH70 auf Anfrage.
Decken**
Wärmedämmung aus Mineralfaser 200 mm (wenn Dachgeschoß nicht ausgebaut,
wenn ausgebaut 100mm Dämmung) in und über der Balkenlage der EG-Decke,
Rieselschutz aus PE-Folie, Querverstrebungen mit Schalbrettern ( Sparschalung
a = 40 cm ) und Gipskartonplatten (K=0,19). Boden-Einschubtreppe.
* Holzdecke aus nordischer Kiefer (anstelle Gipskarton)
Fenster und Fenstertüren
Deutsche Dreh-Kipp-Fenster und Terrassentüren aus vakuumimprägniertem
Nadelholz und zweifach verglast (k=1,1). Zur Fensterausstattung gehören
massive Leimholzfensterbänke und Fensterläden ohne Beschläge.
Die Fensterläden dienen nur der optischen Gestaltung. Fenster und Sohlbänke
sind imprägniert und müssen vor dem Einbau bauseits grundiert werden.
Die Fensterbänke sind endbehandelt.
* Sprossenfenster.
Haustüren
Aus vakuumimprägniertem Nadelholz, unten Holzkassetten, oben Thermoglasscheiben
durch Sprosse geteilt, einschl. Mehrfachverriegelung, Drückergarnitur,
Zylinderschloß. Haustüren sind vorbehandelt.
Innentüren
Innentüren in massiv Kiefer mit Holzzargen, Drückergarnitur aus
Messing. Das Türblatt ist endbehandelt.
Fußboden
* Dielenfußboden aus Nadelholz (nordische Fichte / Tanne) mit Unterkonstruktion.
* Gegen Aufpreis lieferbar.
** In Feuchträumen werden an den Wänden Gipsfaserplatten verwendet
und soweit statisch erforderlich, in einzelnen Innenwandbereichen.
III. Zusatzbaubeschreibung Typ VH93 aus 92mm kerngetrennten Blockbohlen
In der Leistung nur enthalten, sofern ausdrücklich erwähnt und
preislich vereinbart
a) Änderung Dachneigung
Standard = 27°, optional bis 50°, optional Studiobinder ausbaufähig.
Die Leistung beinhaltet weder die Vorbereitung des DG-Ausbaues noch den kompletten
DG-Ausbau. DG-Fenster und Geschoßtreppe sind nicht in der Leistung enthalten.
Deckendämmung 200mm Mineralfaser.
b) Vorbereitung Dachausbau (ausbaufähiges Dachgeschoß)
Studiobinder ab 35° Dachneigung, je Giebelseite 1 Fenster 119 x 119cm.
Deckendämmung 100mm Mineralfaser, 1 Einschubtreppe.
Dacheindeckung in Betondachstein auf Gitter-Unterspannfolie.
c) Kompletter Dachausbau (ausgebautes Dachgeschoß)
Wie bei „Vorbereitung Dachausbau“, jedoch Zimmerwände, Türen,
Fenster lt. Zeichung. Rohfußboden aus Rauhspunddielen im gesamten DG
(ohne Trockenestrich), Giebelwände wie unter Außenwandaufbau i.
Bausätze beschrieben. Dachaufbau = Dachdämmung zwischen den Sparren
180mm Mineralfaser, Dampfbremse, Sparschalung, Rigips, im Treppenhaus ein
Dachfenster GGL 304 – 78 x 98cm.
IIII. VERTRAGSBEDINGUNGEN
Der vereinbarte Kaufpreis beinhaltet die, bei Vertragsabschluß, geltende
gesetzliche Mehrwertsteuer. Ändert sich die Mehrwertsteuer bis zur Schlussrechnung,
so ändern sich die vereinbarten Preise entsprechend.
Bei Differenzen in den Leistungsbeschreibungen/Vertragsbedingungen zwischen
Katalog und separat gelieferter Leistungsbeschreibung/Vertragsbedingung, die
Bestandteil des Vertrages sind, gilt die jeweils neuste Ausgabe der separat
gelieferten Leistungsbeschreibung/Vertragsbedingung.
1.) Der Kaufvertrag/Kostenaufstellung/Zahlungsplan (Anlage A) mit Nennung
der Mehr- oder Minderleistungen gegenüber den Allgemeinen Leistungsbeschreibungen
und die dem Vertrag beigefügte Bauskizze bzw. die Kopie aus dem Katalog
bzw. die Bezugnahme auf einen ausdrücklich benannten, im Katalog aufgeführten
Haustyp sowie die Materialbeschreibung lt. Katalog/Allgemeine Leistungsbeschreibung.
2.) Die Allgemeinen Leistungsbeschreibungen, wobei die individuellen Festlegungen
im Kaufvertrag/
Kostenaufstellung/Zahlungsplan (Anlage A) vorgehen, soweit solche Änderungen
vereinbart sind.
3.) Sofern dieser Kaufvertrag nicht von der Geschäftsleitung/autorisierte
Handelsvertretung des Auftragnehmer unterzeichnet ist, handelt es sich um
ein Angebot des Bauherrn auf Abschluß eines Kaufvertrages, an welches
sich der Bauherr bis zum Zugang bei der Geschäftsleitung des Auftragnehmers
+ 2 Wochen gebunden hält; die Annahme bedarf der schriftlichen Bestätigung
des Auftragnehmers.
4.) Der Bauherr ist nicht berechtigt, Zahlungen an Außendienstmitarbeiter
des Auftragnehmers zu leisten.
5.) Der Bauherr verpflichtet sich, lt. Zahlungsbedingungen bei 1. Lieferung
66% der Bausatzsumme per bankbestätigten Verrechnungsscheck auf der Baustelle,
bei Warenanlieferung, dem Auftragnehmer zu zahlen. Die Scheckübergabe
erfolgt vor dem Abladen der LKW-Ladung.
Die Zahlung der 2. Lieferung 34% der Bausatzsumme ist eine Woche vor Liefertermin
durch Überweisung fällig. Versäumt der Auftraggeber die Zahlung,
so erfolgt keine Warenübergabe. Alle daraus resultierenden Kosten, z.
B. eine neuerliche Warenanlieferung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
6.) Die Gewährleistung beträgt lt. VOB 2 Jahre nach Lieferung des
Bausatzes. Bauseits ist für einen ausreichenden Schutz der angelieferten
Ware zu sorgen. Die Bestandteile des Bausatzes werden in einzelnen Paketen
witterungsgeschützt angeliefert. Da sie auf Balken gelagert werden müssen,
ist eine ebenerdige Fläche von ca. 4m Breite rings neben der Sohlplatte
notwendig. Nach Anlieferung der Materialien erfolgt eine Überprüfung
gemeinsam durch den AG und AN. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung
für eventuell entstandene Wetterschäden nach Auslieferung des Bausatzes
/ Schäden aus Diebstahl etc..
7.) Bei Vertragsrücktritt durch den Bauherrn oder den Auftragnehmer,
aus Gründen, die der Bauherr zu vertreten hat, muß der Bauherr
dem Auftragnehmer alle bis dahin erbrachten Leistungen, Fremdleistungen und
Auslagen erstatten. Außerdem hat der Bauherr dem Auftragnehmer Ersatz
für alle entstehenden Kosten zu leisten; diese Kosten werden ohne Nachweis
mit 20 % des Gesamtpreises festgesetzt.
8.) Falls der Bausatz nicht bis zu dem im Kaufvertrag individuell vereinbarten
Termin ausgeliefert werden kann bzw. die Baugenehmigung und / oder die Zahlungsgarantie
gemäß obiger Ziffer 4. dann nicht vorliegt, aus Gründen, die
der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, ist der Auftragnehmer zur Änderung
der Preise berechtigt und zwar in dem prozentualen Umfang, in dem sich die
Preise zwischen dem Tage der Auftragserteilung und der vor dem Tage der tatsächlichen
Auslieferung geltenden Preisliste des Auftragnehmers geändert hat. Bei
Änderung des Baupreises ist der prüffähige Nachweis hierüber
durch den Auftragnehmer zu führen.
9.) Bei höherer Gewalt, Streik, Aussperrung und Schlechtwetter im Bereich
des Auftragnehmers und seiner Lieferanten oder Subunternehmer ist der Auftragnehmer
für diese Hinderungszeit von der Erbringung der Vertragspflicht entbunden,
ohne daß dieses den Bauherrn berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten
oder Schadensersatz zu fordern.
10.) Sollten einzelne Vertragsbedingungen unwirksam werden, so bleiben die
restlichen Vereinbarungen dadurch unberührt. Es ist eine der unwirksamen
Bestimmung der wirtschaftlichen Bedeutung nach nahekommende Bestimmung zu
vereinbaren.
11.) Für die Planung beansprucht der Auftragnehmer volles gesetzliches
Urheberschutzrecht.
12.) Hausbesichtigungen während der Rohbauphase und bis zur Fertigstellung
gelten hiermit als vereinbart. Der Auftraggeber stimmt der gewerblichen Verwendung
von Ton- und Bildträgern und Fotos des erstellten Hauses zu.
13.) Mündliche Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen
der Schriftform und gelten erst als vereinbart, wenn sie schriftlich bestätigt
sind.
14.) Auftragnehmer und Bauherr werden bei der Vertragsdurchführung etwa
auftretende Meinungsverschiedenheiten im guten Einvernehmen klären. Bei
Uneinigkeit ist die Entscheidung eines gerichtlich vereidigten Sachverständigen
einzuholen. Dessen Entscheidung ist für beide Vertragsparteien endgültig.
Die Kosten des Sachverständigen tragen Bauherr und Auftragnehmer in dem
Verhältnis, wie deren Auffassung vom Sachverständigen nicht bestätigt
wird. Wenn eine Vertragspartei mit der Entscheidung des Gutachters nicht einverstanden
ist, kann eine gerichtliche Entscheidung gesucht werden.
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